Der Restwert ist als Wert des Fahrzeuges nach Unfallereignis definiert. Es handelt sich also um den Wert, den das Fahrzeug mit dem Unfallschaden darstellt und ein Ankäufer noch bereit ist dafür zu zahlen. Umgangssprachlich kann man den Restwert auch als „Schrottwert“ bezeichnen.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nur dann verweisen lassen, wenn ihm vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres verbindliches Angebot der Versicherung vorliegt.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.