Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann geltend machen, wenn er den Wagen weiterhin nutzt.
Die Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden in der Regel beim Verkauf trotz ordnungsgemäßer Reparatur als geringwertiger eingestuft wird, als ein unfallfreies Fahrzeug. Nach aktueller Rechtssprechung können auch ältere Fahrzeuge durch einen Unfallschaden eine Wertminderung erfahren, eine Grenze von „5 Jahren oder 100.000 km“ gilt nicht mehr. Der Sachverständige hat diesen Sachverhalt abzuwägen.
Zur Ermittlung sind mehrere Berechnungsmodelle bekannt, welche die Art der Beschädigung, das Fahrzeugalter, die Laufleistung sowie die Fahrzeugart berücksichtigen.
Die genaue Höhe wird durch den Sachverständigen ermittelt und im Sachverständigengutachten gesondert ausgewiesen.