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Ihre Rechte im Schadenfall

Ihre Rechte im SchadenfallSie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadenumfanges, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen.

Die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen.

Nur dann, wenn selbst für einen Laien deutlich erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden handelt ( Schäden bis. ca. 750,00 € Netto ) , werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt.

Ebenfalls können Sie zur Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten werden bis auf wenige Ausnahmefälle von der Versicherung des Schadenverursachers erstattet.

Generell sollten Sie einen Sachverständigen – Ihres – Vertrauens beauftragen. Empfehlungen der Gegenseite sind mit Misstrauen zu betrachten, da Sachverständige und Organisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten bzw. deren Mitarbeiter oft den Weisungen der Versicherungsgesellschaften unterliegen.

Weiterhin steht es Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Die Versicherung des Schadenverursachers kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere in eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen.

Sollte die Versicherung Druck auf Sie ausüben, ist die Einschaltung eines Anwaltes anzuraten. Diesbezüglich sollte auch ein Anwalt Ihres Vertrauens eingeschaltet werden.

Für die Dauer der Instandsetzung können Sie grundsätzlich einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen.

Zur Vermeidung einer Kostenbeteiligung am Mietwagen wegen Eigenersparnis sollten Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmieten.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. ( fiktive Schadenabrechnung )

Gemäß Schadenrechtsänderungsgesetz vom 01.08.2003 erfolgt ohne Vorlage der Instandsetzungsrechnung nur die Erstattung Ihrer Ansprüche ohne Mehrwertsteuer. Der Ausgleich der Mehrwertsteuer erfolgt nur dann, wenn diese Steuer tatsächlich angefallen ist. (Reparatur, Teilreparatur oder Neuwagenkauf)

Gründe, den Schaden fiktiv auf der Basis des Sachverständigengutachtens abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und die fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt auf keinen Fall ersetzen sollen und auch nicht ersetzen können. Sie sollen lediglich informativen Charakter haben.